Sie sehen Bilder von eineiigen Zwillingen

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bei Zwillingen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein Gesetz zum Schutze von erwerbstätigen Müttern vor und nach der Geburt ihres Kindes. Es sieht unter anderem vor, dass die werdende Mutter vor und nach der Geburt genau festgelegte Berufsverbote einhält und durch diese als Mutter geschützt wird, dass ihr ferner ein gewisser Kündigungsschutz zusteht und dass sie während des Arbeitsverbotes ein sogenanntes Mutterschaftsgeld sowie nach dem Arbeitsverbot ein Elterngeld beziehen kann. Dabei gestaltet sich die Ausprägung der einzelnen Fristen und Leistungen bei der anstehenden Geburt von Zwillingen ein wenig anders als im Normalfall.

Das Mutterschutzgesetz regelt selbstverständlich auch den Mutterschutz bei Zwillingen. Hier sind insbesondere etwaige Beschäftigungsverbote (§3, MuSchG) definiert, die die Gesundheit von Mutter und Kind protegieren sollen. Der gesetzliche Mutterschutz beginnt dabei in der Regel sechs Wochen vor dem geschätzten Entbindungstermin. Wird allerdings auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses eine besondere Gefährdung von Mutter und Kind durch die Beschäftigung festgestellt, kann ein Arbeitsverbot auch früher wirksam werden. Andererseits dürfen Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung durchaus weiterarbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Bei besonders schweren körperlichen Tätigkeiten oder Arbeiten, bei denen die Mutter gefährlichen Strahlungen, Dämpfen und Ähnlichem ausgesetzt ist, kann ein generelles Berufsverbot für die Dauer der Schwangerschaft oder ab einem bestimmten Schwangerschaftsmonat ausgesprochen werden (§4, MuSchG). Weitere Informationen zum Arbeitsverbot entnehmen Sie bitte dem MuSchG.

Jede werdende Mutter ist des Weiteren verpflichtet, ihrem Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen. Dieser hat dann die Aufsichtsbehörde zu informieren, wofür er von der Schwangeren ein Zeugnis über den Entbindungstermin einfordern kann. Die Kosten dafür muss er allerdings selbst tragen.

Ganz wichtig ist ferner, dass das Mutterschutzgesetz nicht bei Freiberuflern, Selbstständigen oder Studenten gilt. Nur Mütter, die sich in geregelten Arbeitsverhältnissen befinden, können diesen für sich beanspruchen.

Bei Zwillingen beträgt der Mutterschutz nun 18 Wochen. Es sind dies sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Entbindung. Der Mutterschutz bei Zwillingen ist grundsätzlich ausgedehnter als bei Einzelkindern. Ein nahtloser Übergang aus dem Mutterschutz in die Elternzeit ist immer sehr empfehlenswert, um diese ersten Monate vollständig dem Kind widmen zu können, denn eine zweite Chance bekommt man hierzu nicht mehr.

Das Mutterschaftsgeld wird im Mutterschutz laut MuSchG von der jeweiligen Krankenkasse übernommen und beträgt bei Zwillingen 13 Euro pro Tag. Den Ausgleichsbetrag bis zum bisherigen Nettogehalt übernimmt dagegen der Arbeitgeber, sodass keinerlei Verdienstausfälle befürchtet werden brauchen. Für eine bessere Planung können Sie Ihr voraussichtliches Mutterschaftsgeld auch ganz leicht mittels eines Mutterschaftsgeld Rechners selbst ermitteln.

Anträge für das Mutterschaftsgeld können bei dem jeweiligen Frauenarzt erhalten werden. Der Antrag kann dann frühestens sieben Wochen vor dem anvisierten Geburtstermin bei der Krankenkasse eingereicht werden, da die dafür notwendige ärztliche Bescheinigung erst eine Woche vor Beginn der Schutzperiode ausgestellt werden darf. Geht alles glatt, bekommen Sie Ihr Geld für die gesamten sechs Wochen Schutzzeit bereits vollständig vor der Geburt ausgezahlt. Für die zwölf Wochen nach der Entbindung besteht dann die Möglichkeit weitere Zahlungen zu beantragen. Hierzu ist eine Geburtsurkunde bei der Krankenkasse vorzulegen.